Bayern

 

Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS II S. 241)
BayRS 2011-2-I

 

 

Vollzitat nach RedR: Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2017 (GVBl. S. 388) geändert worden ist

 

Art. 18 Halten von Hunden

 

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit können die Gemeinden durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.

 

(2) Zum Schutz der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter können die Gemeinden Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen.

 

(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung oder einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

 

Art. 37a Zucht und Ausbildung von Kampfhunden

 

(1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer Kampfhunde im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 züchtet oder kreuzt.

 

(2) 1Wer Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet, bedarf der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. 2Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die Ausbildung Schutzzwecken dient. 3Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für Hunde im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2. 4 Art. 37 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

(3) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.  einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis ausbildet oder

2.  die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt.

 

Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit

 

Vom 10. Juli 1992 (GVBl 1992, S. 268), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513, 583)

Auf Grund von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1992 (GVBl S. 152), erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

 

§ 1

 

(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:

- Pit-Bull

- Bandog

- American Staffordshire Terrier

- Staffordshire Bullterrier

- Tosa-Inu.

 

(2) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen1:

- Alano

- American Bulldog

- Bullmastiff

- Bullterrier

- Cane Corso

- Dog Argentino

- Dogue de Bordeaux

- Fila Brasileiro

- Mastiff

- Mastin Espanol

- Mastino Napoletano

- Perrode Presa Canario (Dogo Canario)

- Perrode Presa Mallorquin

- Rottweiler.

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfaßten Hunden.

 

(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

 

§ 2

 

Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.

1 Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 15. Juli 2004 (Az: Vf. 1-VII-03, GVBl. S. 351) festgestellt:

“Es wird festgestellt, dass § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268, BayRS 2011-2-7-I) in der Fassung der Änderung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513) insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Verfassung verstieß, als er – soweit die Hunderassen Alano, American Bulldog, Cane Corso, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler betroffen sind – keine angemessene Übergangszeit regelte, innerhalb derer die betroffenen Hundehalter von der Erlaubnispflicht vorläufig ausgenommen waren, bis zumutbarerweise der so genannte Wesenstest durchgeführt werden konnte.“

 

Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLStVG/true

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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