Sachsen-Anhalt
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHuVO)
Vom 27. Februar 2009 (GVBl. LSA 2009, 133)
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Aufgrund von § 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 4 und § 15 Abs. 6 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 22) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Die für die Haltung geltenden Vorschriften dieser Verordnung finden nur auf Hunde Anwendung, die im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt gehalten werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Rechtsverordnung sind
- Hundegesetz:das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 22);
- Halterin oder Halter eines Hundes (Hundehalterin oder Hundehalter):wer einen Hund dauerhaft oder länger als zwei Monate ununterbrochen aufgenommen hat;
- Führerin oder Führer eines Hundes (Hundeführerin oder Hundeführer):wer, ohne Hundehalterin oder Hundehalter zu sein, die unmittelbare tatsächliche Herrschaft über den Hund hat;
- Hunderegister:das nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Hundegesetzes zur Erfassung aller in Sachsen-Anhalt gehaltenen Hunde zu führende zentrale Register;
- Sachkundeprüfung:die theoretische und praktische Prüfung zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hundegesetzes;
- Wesenstest:der Test zum Nachweis der Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nach § 10 Abs. 1 des Hundegesetzes;
- beamtete Tierärztin oder beamteter Tierarzt:eine Tierärztin oder ein Tierarzt, die oder der vom Staate angestellt ist oder deren oder dessen Anstellung vom Staate bestätigt ist.
§ 3 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde für die Abnahme der Sachkundeprüfung und die Errichtung und den Betrieb des Hunderegisters ist das Landesverwaltungsamt.
(2) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Sachverständigen zur Durchführung des Wesenstests und für die Anerkennung der in einem anderen Bundesland oder Staat durchgeführten Wesenstests ist das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium.
§ 4 Kennzeichnung von Hunden
Der Transponder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Hundegesetzes muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784: 1996 (E) ,,Radio-Frequency Identifikation of Animals – Code Structure“1 entsprechen. Die im Transponder festgelegte Information muss einmalig und darf nach Herstellung nicht veränderbar sein. Der Transponder muss ferner den im Standard ISO 11785: 1996 (E) ,,Radio-Frequency Identifikation of Animals – Technical Concept“ festgelegten technischen Anforderungen entsprechen.
§ 5 Sachkundeprüfung, Antragstellung und Verfahren
(1) Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter oder eine andere Person als die Hundehalterin oder der Hundehalter eine Erlaubnis oder die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 11 Abs. 4 Satz 1 des Hundegesetzes, teilt die nach § 17 Abs. 1 des Hundegesetzes zuständige Behörde unverzüglich dem Landesverwaltungsamt den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers mit. In anderen Fällen ist die Teilnahme an der Sachkundeprüfung beim Landesverwaltungsamt durch die Person, die die Abnahme einer Sachkundeprüfung begehrt, schriftlich zu beantragen. Das Landesverwaltungsamt teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Termine unter Benennung der jeweiligen Prüfungsorte für die Abnahme des theoretischen und praktischen Teils der Sachkundeprüfung mit. Sofern die Termine für die Abnahme des theoretischen und praktischen Teils der Sachkundeprüfung eine Hundehalterin oder einen Hundehalter daran hindern könnten, die Frist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Hundegesetzes einzuhalten, unterrichtet das Landesverwaltungsamt die nach § 17 Abs. 1 des Hundegesetzes zuständige Behörde unverzüglich.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird zum praktischen Teil (§ 7) der Sachkundeprüfung nur zugelassen, wenn sie oder er den theoretischen Teil (§ 6) bestanden hat.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zur Durchführung des praktischen Teils der Sachkundeprüfung einen geeigneten Hund, für den eine Haftpflichtversicherung nach § 2 Abs. 3 des Hundegesetzes nachgewiesen ist, zu stellen. Gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 des Hundegesetzes sind nur geeignet, wenn sie das zweite Lebensjahr vollendet und erfolgreich einen Wesenstest absolviert haben. Die nach § 3 Abs. 2 zuständige Behörde kann weitere Anforderungen an die Eignung eines Hundes, insbesondere hinsichtlich Rasse, Alter, Widerristhöhe und Gewicht, stellen.
(4) Bei Bestehen des theoretischen und des praktischen Teils der Sachkundeprüfung erteilt das Landesverwaltungsamt eine Bescheinigung nach Anlage 1. Ergibt auch eine Wiederholungsprüfung des theoretischen oder praktischen Teils der Sachkundeprüfung, dass die Person, die nach § 5 Abs. 1 des Hundegesetzes eine Erlaubnis beantragt hat, nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, teilt das Landesverwaltungsamt dies der nach § 17 Abs. 1 des Hundegesetzes zuständigen Behörde mit.
(5) Wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
- den erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Tiermedizin,
- eine Ausbildung als Polizeihundeführerin oder Polizeihundeführer,
- eine bestandene Abschlussprüfung in dem Beruf Tierpflegerin oder Tierpfleger oder einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zu einem anderen Beruf, welche oder welcher die erforderliche Sachkunde im Umgang mit Hunden vermittelt,
- die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Erlaubniserteilung nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nrn. 2, 2a und 3 des Tierschutzgesetzes, bezogen auf die Tätigkeit mit Hunden, oder
- die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine behördlich anerkannte Sachkundeprüfung eines anderen Landes, deren Inhalte und Voraussetzungen mindestens denen im Land Sachsen-Anhalt entsprechen,
nachgewiesen hat, kann das Landesverwaltungsamt diesen Nachweis als Bestehen des theoretischen Teils der Sachkundeprüfung oder des theoretischen und praktischen Teils der Sachkundeprüfung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 gelten lassen.
§ 6 Sachkundeprüfung, theoretischer Teil
(1) Der theoretische Teil kann in einem Fachgespräch unter Beteiligung einer beamteten Tierärztin oder eines beamteten Tierarztes oder in einem vergleichbaren schriftlichen oder elektronischen Verfahren abgelegt werden. Die Hundehalterin oder der Hundehalter oder die Hundeführerin oder der Hundeführer hat darin ausreichende theoretische Kenntnisse nachzuweisen über
- Sozialverhalten und Ausdrucksformen des Hundes, rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau, Körpersprache), Kommunikation zwischen Hund und Mensch,
- Haltung, Ernährung und Pflege von Hunden,
- Erkennen und Beurteilen allgemeiner und besonderer Gefahrensituationen mit Hunden,
- Erziehung und Ausbildung von Hunden sowie Erziehungshilfsmittel und
- Rechtsvorschriften im Umgang mit Hunden.
(2) Der theoretische Teil einer in einem vergleichbaren schriftlichen oder elektronischen Verfahren abgelegten Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 75 v. H. der gestellten Fragen richtig beantwortet wurden. Die in einem vergleichbaren schriftlichen oder elektronischen Verfahren enthaltenen Inhalte (Fragenkatalog) sind im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen. Der theoretische Teil der Sachkundeprüfung kann einmal wiederholt werden. Der Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung soll einen Monat nicht überschreiten.
§ 7 Sachkundeprüfung, praktischer Teil
(1) In dem praktischen Teil sind unter Beteiligung einer beamteten Tierärztin oder eines beamteten Tierarztes oder einer anderen sachverständigen Person ausreichende Fähigkeiten nachzuweisen über
- Grundgehorsam und Leinenführigkeit eines Hundes in fremder Umgebung auf einem Übungsplatz oder einem geeigneten Gelände mit und ohne Ablenkung,
- Vermeiden und Bewältigen bedrohlicher und gefährlicher Situationen bei Mensch- und Hundbegegnung auf einem Übungsplatz oder einem geeigneten Gelände und
- Leinenführigkeit im Straßenverkehr oder in vergleichbaren Situationen, auch unter erschwerten Bedingungen, Bewältigung von Alltagssituationen sowie rücksichtsvolles Verhalten der Halterin oder des Halters.
(2) Der praktische Teil der Prüfung gilt als bestanden, wenn 75 v. H. der in dem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 absolvierten Prüfungssituationen erfolgreich absolviert wurden. Der praktische Teil der Sachkundeprüfung kann einmal wiederholt werden. Der Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung soll einen Monat nicht überschreiten.
§ 8 Inhalt und Durchführung des Wesenstests
(1) Ein Wesenstest darf nur durchgeführt werden, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter ihr oder sein schriftliches Einverständnis zur Durchführung des Wesenstests nach dem Muster nach Anlage 2 erklärt und für den Hund eine Haftpflichtversicherung nach § 2 Abs. 3 des Hundegesetzes nachgewiesen ist.
(2) Der Wesenstest besteht aus einer Datenerhebung nach Anlage 3, einer tiermedizinischen Allgemeinuntersuchung, einem Frustrations- und Lerntest und einer Beurteilung des Verhaltens des Hundes in verschiedenen Testsituationen, die in Anlage 4 aufgeführt sind. Die Allgemeinuntersuchung des Hundes erfolgt, um möglicherweise vorhandene Schäden oder Erkrankungen zu erkennen, die zur Beeinflussung des Verhaltens des Hundes führen können. Der Frustrations- und Lerntest dient dazu, mögliche Vorbehandlungen des Hundes mit Beruhigungsmitteln zu erkennen.
(3) Die Gesamtdauer der Testsituationen soll mindestens 45 Minuten betragen und eine Stunde nicht überschreiten. Der Hund soll dabei vom Hundehalter an einer geeigneten Leine mit einem geeigneten Halsband geführt werden.
(4) Über den durchgeführten Wesenstest ist der Hundehalterin oder dem Hundehalter eine Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde nach Anlage 5 auszustellen. Dies setzt voraus, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter die Datenerhebung vollständig ausgefüllt hat und das Ergebnis der tiermedizinischen Allgemeinuntersuchung sowie des Frustrations- und Lerntests einer sachgerechten Durchführung der Beurteilung nach Anlage 4 nicht entgegen stand. Die Feststellung, dass der Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist, darf nur bescheinigt werden, wenn im Rahmen der Beurteilung nach Anlage 4 bei dem Hund keine gestörte aggressive Kommunikation zu erkennen ist und keine Indikatoren für ein inadäquates Aggressions- oder Sozialverhalten aufgetreten sind.
(5) Wird ein Hund zum Wesenstest vorgestellt oder dieser bei einem Hund durchgeführt, der das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder bei einem Hund im Rahmen der tiermedizinischen Allgemeinuntersuchung nach Absatz 2 nachgewiesen, dass zwingende tiermedizinische Gründe, namentlich wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Hundes, der Durchführung der Beurteilung nach Anlage 4 entgegenstehen, gilt der Wesenstest als durchgeführt und der Hundehalterin oder dem Hundehalter soll eine Bescheinigung nach Anlage 5 ausgestellt werden. In der Bescheinigung ist unter Darlegung der Gründe und einer Empfehlung zum Zeitraum der Durchführung eines erneuten Wesenstests anzugeben, dass die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten noch nicht abschließend beurteilt werden kann.
§ 9 Anerkennung von sachverständigen Personen und Einrichtungen
(1) Die Anerkennung einer sachverständigen Person oder Einrichtung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Hundegesetzes erfolgt auf Antrag bei dem für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium, wenn die Person oder die Personen, die den Wesenstest durchführen soll oder sollen
- spezielle ethologische Kenntnisse über Hunde nachgewiesen hat oder haben,
- mindestens fünfmal bei einem Wesenstest hospitiert hat oder haben und
- über die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt oder verfügen.
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Person oder haben die Personen, die den Wesenstest durchführen soll oder sollen ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Bei Einrichtungen haben darüber hinaus die mit der Leitung der Einrichtung beauftragte Person oder beauftragten Personen ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
(2) Bei Fachtierärztinnen und Fachtierärzten für Verhaltenskunde, Tierärztinnen und Tierärzten mit der Zusatzbezeichnung Verhaltenskunde und Verhaltenstherapie und Tierärztinnen und Tierärzten, die einen von der Tierärztekammer Sachsen-Anhalt durchgeführte Ausbildung als Sachverständiger für die Durchführung von Wesenstests erfolgreich absolviert haben, wird die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 vermutet.
(3) Die Anerkennung erlischt für die Person oder Personen, die den Wesenstest durchführen soll oder sollen, wenn in drei Jahren nicht mindestens
- fünf Wesenstests durchgeführt und
- ein einschlägiger Fortbildungslehrgang absolviert wurde.
(4) Die Anerkennung kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die Anerkennung ist weder übertragbar noch kann sie einem Anderen zur Ausübung überlassen werden. Der Bescheid über die Anerkennung hat die Person oder die Personen namentlich zu bezeichnen, die den Wesenstest durchführen darf oder dürfen. Jede Änderung der für die Anerkennung wesentlichen Voraussetzungen ist dem für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium unverzüglich mitzuteilen. Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 3 ist ab dem Zeitpunkt der Anerkennung alle drei Jahre unaufgefordert nachzuweisen.
(5) Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium führt ein Verzeichnis der amtlich anerkannten sachverständigen Personen und Einrichtungen und veröffentlicht dies in geeigneter Weise.
§ 10 Anerkennung von Wesenstests anderer Länder und Staaten
(1) In anderen Bundesländern oder Staaten behördlich anerkannte Wesentests werden durch das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium als gleichwertig anerkannt, wenn Inhalte und Voraussetzungen zur Durchführung des Wesenstests mindestens denen im Land Sachsen-Anhalt entsprechen.
(2) Die Anerkennung erfolgt durch entsprechende Bekanntmachung des für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministeriums im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt.
§ 11 Führung des Hunderegisters
(1) Das Hunderegister besteht aus einem automatisiert geführten einheitlichen Datenbestand beim Landesverwaltungsamt. Das Landesverwaltungsamt ist für den Betrieb des Hunderegisters verantwortlich. Die einzelnen Datensätze des einheitlichen Datenbestandes, die jeweils aus den Angaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 des Hundegesetzes bestehen, werden von den örtlich zuständigen Behörden nach § 17 Abs. 1 des Hundegesetzes im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit verarbeitet. Sie sind für die von ihnen verarbeiteten Daten verantwortliche Stelle nach § 2 Abs. 8 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger.
(2) Den örtlich zuständigen Behörden nach § 17 Abs. 1 des Hundegesetzes ist das Verarbeiten personenbezogener Daten des einheitlichen Datenbestandes des Hunderegisters über die im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit geführten Datensätze hinaus gestattet zu Zwecken
- der Entgegennahme von Änderungsmeldungen nach § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 des Hundegesetzes,
- der damit zusammenhängenden Erfassung der entsprechenden Daten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 des Hundegesetzes und
- der Weiterleitung der entsprechenden Daten an die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle,
soweit der Anlass für die jeweilige Amtshandlung bei ihnen entstanden ist.
(3) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch Vergabe personenbezogener Passworte, ist sicherzustellen, dass den Bediensteten der zuständigen Behörden Zugriff auf die in dem Hunderegister gespeicherten Daten nur soweit gewährt wird, wie dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.
§ 12 Datenübermittlung
(1) Durch das Landesverwaltungsamt werden personenbezogene Daten aus dem Hunderegister an Behörden übermittelt, wenn und soweit dies zur
- Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über das Halten und Führen von Hunden oder nach dem Tierschutzgesetz,
- Ermittlung der letzten Halterin oder des letzten Halters von Fundhunden oder der Ermittlung der letzten Halterin oder des letzten Halters herrenloser Hunde,
- Erfüllung von Datenübermittlungspflichten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Doppelbuchst. bb des Kommunalabgabengesetzes oder
- Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit dem Halten und Führen von Hunden zusammenhängen oder von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz
erforderlich ist.
(2) Durch die nach § 17 Abs. 1 des Hundegesetzes zuständige Behörde werden nach Absatz 1 personenbezogene Daten übermittelt, sofern sie verantwortliche Stelle für diese Daten ist.
(3) Die Datenübermittlung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
§ 13 Automatisierter Abruf personenbezogener Daten aus dem Hunderegister
(1) Werden Daten zum automatisierten Abruf bereitgehalten, darf ein Abruf erfolgen, wenn die Kenntnis der Daten im Einzelfall für die Erfüllung der in der Zuständigkeit der abrufenden Behörde oder Dienststelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Abruf nur durch berechtigte Bedienstete der in Absatz 3 genannten Behörden oder Dienststellen erfolgt und sich ausschließlich auf die in den nachfolgenden Absätzen jeweils genannten Daten und die für den Abruf zugelassenen Merkmale beschränkt.
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung von
- Familienname der Hundehalterin oder des Hundehalters oder der Hundeführerin oder des Hundeführers,
- Vorname der Hundehalterin oder des Hundehalters oder der Hundeführerin oder des Hundeführers,
- Wohnanschrift der Hundehalterin oder des Hundehalters oder der Hundeführerin oder des Hundeführers,
- Kennnummer des Transponders (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Hundegesetzes),
- Rassezugehörigkeit und Geburtsdatum des Hundes
in beliebiger Kombination erfolgen. Der Vorname darf ohne gleichzeitige Eingabe des Familiennamens nicht als Abrufmerkmal verwendet werden. Die Übermittlung von Daten unterbleibt, wenn die Verwendung der in Satz 1 genannten Merkmale dazu führt, dass die Daten nicht nur auf eine Person oder auf einen Hund zutreffen.
(3) Durch den automatisierten Abruf dürfen den Sicherheitsbehörden und den Polizeidienststellen die in § 15 Abs. 1 des Hundegesetzes genannten Daten übermittelt werden, wenn und soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung der Vorschriften des Hundegesetzes, der darauf gestützten Rechtsverordnungen, des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt oder des Tierschutzgesetzes tätig werden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs im automatisierten Verfahren trägt die abfragende Behörde oder Dienststelle.
(4) Die Abrufe sind zu protokollieren und mit allen Daten ein Jahr zu speichern. Die Protokolldaten sind durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Aus den Protokolldaten müssen sich die betroffene Person, die abgerufenen Daten, die abrufende Behörde oder Dienststelle, der abrufende Bedienstete, der Zeitpunkt und der Zweck des Datenabrufes sowie die beim Abruf verwendeten Merkmale ergeben. Die gespeicherten Daten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe genutzt werden.
§ 14 Sperrung und Löschung von Eintragungen im Hunderegister
(1) Eintragungen über bestandskräftig abgelehnte Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Hundegesetzes) und erloschene Beschränkungen der Befugnis zum Halten und Führen eines Hundes (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Hundegesetzes) sind nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu sperren. Der Lauf der Frist beginnt mit der Bestandskraft oder dem Erlöschen der Entscheidung. Enthält das Hunderegister mehrere Eintragungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 oder 8 des Hundegesetzes, so ist die Sperrung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist nach Satz 1 abgelaufen ist.
(2) Eintragungen über Bissvorfälle oder sonstige Vorfälle, die zu einem Strafverfahren geführt haben, sind nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, Eintragungen über sonstige Vorfälle nach Ablauf einer Frist von drei Jahren zu sperren. Der Lauf der Fristen beginnt mit dem Datum der Speicherung im Hunderegister, wenn der Vorfall nicht zu einem Straf- oder Bußgeldverfahren geführt hat, andernfalls mit der Rechtskraft der Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren. Werden nach der Speicherung weitere Bissvorfälle oder sonstige Vorfälle mit Bezug auf denselben Hund oder auf dieselbe Halterin oder denselben Halter in das Hunderegister eingetragen, so laufen die Fristen erst zu dem Zeitpunkt ab, an dem die späteren Eintragungen zu sperren sind.
(3) Eine gesperrte Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sperrung aus dem Hunderegister gelöscht.
(4) Im Übrigen gilt für die Sperrung und Löschung von Daten sowie die Nutzung und Übermittlung gesperrter Daten § 16 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft
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