Reisebestimmungen für Reisen innerhalb der EU

 

Regelungen für Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der EU

 

für die Eiligen hier eine kurze Zusammenfassung: 

 

  • es dürfen max. 5 Tiere mitgeführt werden
  • diese Tiere dürfen nicht für den Besitzerwechsel bestimmt sein
  • für jedes Tier ist ein EU-Heimtierausweis mitzuführen
  • die Tiere müssen mittels Tätowierung, ab 2011 mittels Mikrochip gekennzeichnet sein
  • alle Angaben (Tier, Besitzer, Mikrochip-Nr.) und gültige Tollwutimpfung müssen im Pass vermerkt sein
  • Welpen dürfen erst ab der 15 Lebenswoche mitgeführt werden, auch hier muss eine Tollwutimpfung nachgewiesen werden. 

 

Die kompletten Informationen finden Sie hier: 

Pro Person dürfen im Reiseverkehr insgesamt höchstens 5 Heimtiere mitgeführt werden. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln. 

 

Trifft dies nicht zu, gelten die Regelungen für den Handel mit Tieren. Dazu gibt es genaue Informationen in der Binnenmarkt-Tierseuchenverordnung. 

 

Aufgrund der Verordung (EU) Nr. 576/2013 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013, geltend ab 29.12,2014, muss für Hunde, Katzen und Frettchen bei grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der EU grundsätzlich ein EU-Heimtierausweis nach einheitlichem Muster mitgeführt werden.

 

Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nr. im Pass eingetragen sein. Seit dem 03.07.2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Mikrochip verpflichtend.  

 

Die EU-Heimtierausweise können von einem niedergelassenen, dazu nach Landesrecht ermächtigten Tierarzt ausgestellt werden. 

 

Die Höchstzahl von 5 Heimtieren darf überschritten werden, wenn die Tiere zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen verbracht werden (kein Besitzerwechsel). Diese Tiere müssen mindestens 6 Monate alt sei und es muss ein schriftlicher Nachweis vorliegen, dass die Tiere für eine der genannten Veranstaltungen registriert sind. Sollten mehr als 5 Tiere zu anderen Zwecken verbracht werden, so gelten die Regeln für den Handel mit Tieren. 

 

Impfschutz gegen Tollwut

Neben Angaben zum Tier und seinem Besitzer muss der Heimtierausweis den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. 

Da für die Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes eine Zeitspanne von 21 Tagen erforderlich ist, bedeutet dies im Fall einer Erstimpfung, dass diese mindestens 21 Tage vor Grenzübertritt erfolgen muss. 

 

Wird eine Wiederholungsimpfung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der letzten Impfung verabreicht, so entspricht diese Impfung einer Erstimpfung (die Gültigkeitsdauer der Impfung ist im Pass vermerkt).

 

Verbot der Ein- oder Durchreise mit Welpen unter 15 Wochen

Auch Welpen dürfen nur mit einem ausreichenden Tollwut-Impfschutz nach Deutschland einreisen bzw. im Transit passieren. Da die Tollwut-Erstimpfung frühestens im Alter von 12 Wochen durchgeführt werden darf und es danach weitere 21 Tage bis zur Ausbildung eine wirksamen Impfschutzes dauert, können Welpen frühestens im Alter von 15 Wochen ein- bzw. durchreisen. 

 

EU-Länder mit verschärften Anforderungen

In den Mitgliedsstaaten Irland, Malta, Finnland und dem Vereinigten Königreich gelten verschärfte Anforderungen über antiparasitäre Behandlungen, insbesondere Echinokokkenbehandlung (Bandwürmer). 

 

Die aktuellen verschärften Anforderungen finden Sie hier: 

- Irland Department of Agriculture and Food

- Malta Ministry for Sustainable Development the Environment and Climate Change

- Finnland Finnish Food Safety Authority Evira

- Großbritannien Department for Environment Food and Rural Affairs (Defra)

 

 

 

Die kompletten Vorgaben finden Sie immer aktuell beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Dies ist auch die Quelle für diese Informationen: Regelungen für Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der EU

 

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